Antragsfrist 2025 läuft – jetzt handeln

Stromsteuer
zurückholen –
einfach & zum Pauschalhonorar

Die meisten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft zahlen zu viel Stromsteuer. Wir holen Ihnen das Geld zurück – professionell durch einen Steuerberater, mit klarer Kostentransparenz.

Kostenlose Erstprüfung
Steuerberater-Expertise
Pauschalhonorar
Frist für 2025: noch --- Tage

Erstattungsrechner

Berechnen Sie Ihre Erstattung in Sekunden

kWh
Voraussichtliche Erstattung
EUR 5.750
pro Jahr
  • Brutto-Entlastung (EUR 20,00/MWh)EUR 6.000
  • Gesetzl. Selbstbehalt−EUR 250
  • Netto-ErstattungEUR 5.750
Jetzt Anspruch prüfen

Stromverbrauch im betrieblichen Bereich (ohne E-Mobilität) sollte über 12.500 kWh/Jahr liegen (gesetzliche Mindestschwelle, Selbstbehalt EUR 250). Eine Beauftragung ist in der Regel ab 50.000 kWh/Jahr wirtschaftlich sinnvoll. Unverbindliche Schätzung – die tatsächliche Erstattung wird individuell geprüft.

0%
der Stromsteuer erstattungsfähig
EUR 0
Entlastung pro MWh
EUR 0
Gesetzlicher Selbstbehalt
31.12.26
Frist für Verbrauchsjahr 2025

Unternehmen zahlen Stromsteuer,
obwohl sie erstattet werden kann

Die Stromsteuerentlastung ist gesetzlich verankert – wird aber häufig nicht beantragt. Gründe können sein:

Voraussetzungen unklar

Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie anspruchsberechtigt sind oder welche Bedingungen gelten.

Antrag zu kompliziert

Formulare beim Hauptzollamt, Zoll-Portal, WZ-Codes – der bürokratische Aufwand schreckt ab.

Fehlendes Know-how

Steuerrechtliches Fachwissen zu § 9b StromStG ist in den meisten Unternehmen nicht vorhanden.

Kosten schwer kalkulierbar

Die Beauftragung eines Steuerberaters erscheint als unkalkulierbares Kostenrisiko.

Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch

In 4 kurzen Schritten erfahren Sie, ob und wieviel Stromsteuer Ihrem Unternehmen erstattet werden kann.

1Branche
2Verwendung
3Verbrauch
4Ergebnis

In welcher Branche ist Ihr Unternehmen tätig?

Wählen Sie die Kategorie, die am besten passt.

Produzierendes Gewerbe
Verarbeitung, Bergbau, Bau, Energie
Land- und Forstwirtschaft
Ackerbau, Viehzucht, Forst, Gartenbau
Dienstleistung
Beratung, IT, Gastronomie etc.
Handel
Einzel- und Großhandel
Sonstige / Unsicher
Keine der obigen Kategorien oder unsicher
oder genauer prüfen

Wofür wird der Strom verwendet?

Mehrfachauswahl möglich. Wählen Sie alle zutreffenden Optionen.

Betriebliche Zwecke
Produktion, Maschinen, Beleuchtung, Kühlung, Verwaltung
Besondere Verfahren (§ 9a StromStG)
Elektrolyse, Metallerzeugung, Glas, Keramik, Zement
Nutzenergie-Weitergabe
Weitergabe von mit Strom erzeugter Nutzenergie (z.B. Wärme im Konzern)
Zwischenspeicherung
Stromspeicherung in Batterien o.ä.
Selbsterzeugter Strom
Eigene Photovoltaik, BHKW o.ä.
Strom-Weitergabe
Weitergabe von Strom an andere Unternehmen/Konzernteile
E-Mobilität
Laden von Elektrofahrzeugen
Unsicher
Ich beschreibe meine Situation später im Kommentarfeld
Nein
Ja
Weiß nicht

Wie hoch ist Ihr jährlicher Stromverbrauch?

Ziehen Sie den Regler oder geben Sie den Wert manuell ein. (Ohne E-Mobilität)

300.000 kWh
10.000 kWh2.000.000 kWh
kWh
Voraussichtliche Erstattung
EUR 4.750

Stromverbrauch im betrieblichen Bereich (ohne E-Mobilität) sollte über 12.500 kWh/Jahr liegen. Eine Beauftragung ist in der Regel ab 50.000 kWh/Jahr wirtschaftlich sinnvoll. Die Berechnung ist unverbindlich.

Vom Erstkontakt bis zur Erstattung

Klar strukturiert, transparent und digital. Persönliche Betreuung bei jedem Schritt.

1
Kontaktaufnahme
Sie melden sich bequem über das Kontaktformular auf unserer Website.
2
Erstantwort innerhalb 24 StundenSCHNELL
Sie erhalten per Mail eine kurze Zusammenfassung Ihrer Angaben sowie einen passenden Terminvorschlag für ein persönliches Gespräch.
3
Persönlicher Kennenlern-VideocallHERZSTÜCK · 20–30 MIN · KOSTENFREI

Im persönlichen Austausch klären wir Ihre Situation, beantworten Ihre Fragen und prüfen vor allem die kritischen Punkte gemeinsam.

Warum dieser Schritt so wichtig ist

Stromsteuerentlastung ist Beihilferecht. Auch bei vermeintlich einfachen Anträgen lauern Fallstricke.

Ein Unternehmen in Schwierigkeiten darf den Antrag nicht stellen. Verstöße im Beihilferecht können strafrechtliche Konsequenzen für Geschäftsführung und Buchhaltung haben.

Statt Sie mit unverständlichen Disclaimern allein zu lassen, sprechen wir diese Themen offen an und sichern Sie persönlich ab.

4
Unterlagen-Checkliste
Sie bekommen eine kompakte Liste der benötigten Dokumente.
5
Upload Ihrer Unterlagen & MVVVERSCHLÜSSELT · DOCUSIGN
Sie laden die Unterlagen verschlüsselt in unser Mandantenportal hoch. Die Mandants- und Vergütungsvereinbarung wird bequem digital via DocuSign unterzeichnet.
6
Bearbeitung in der Kanzlei
Wir erstellen Ihren Antrag sorgfältig und vollständig. Sie können sich entspannt zurücklehnen.
7
Review & Freigabe durch Sie
Sie erhalten den fertigen Antrag zur Prüfung über das Portal, begleitet von einer erläuternden Mail.
8
Übermittlung an das HauptzollamtFERTIG
Wir reichen den Antrag offiziell für Sie ein. Anschließend erfolgt die Auszahlung direkt auf Ihr Geschäftskonto.

Für welche Unternehmen
lohnt sich eine Prüfung?

Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG richtet sich an zwei große Unternehmensgruppen.

Produzierendes Gewerbe

  • Verarbeitendes Gewerbe (Metall, Kunststoff, Druck, Holz, Lebensmittel u.v.m.)
  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Baugewerbe

Land- und Forstwirtschaft

  • Landwirtschaftliche Betriebe aller Art
  • Forstwirtschaft
  • Gartenbau und Baumschulen
  • Tierhaltung und Zuchtbetriebe

Wichtig: Stromverbrauch im betrieblichen Bereich (ohne E-Mobilität) sollte über 12.500 kWh/Jahr liegen. Eine Beauftragung ist in der Regel ab 50.000 kWh/Jahr wirtschaftlich sinnvoll.

Was ist § 9b StromStG?

Die rechtliche Grundlage Ihrer Stromsteuer-Entlastung – kompakt erklärt.

Gültig seit 1.1.2024

Steuerentlastung nach § 9b StromStG

§ 9b des Stromsteuergesetzes gewährt Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung auf nachweislich versteuerten Strom.

Der Regelsteuersatz beträgt 2,05 Cent pro kWh (EUR 20,50/MWh). Seit 1. Januar 2024 ist der Entlastungssatz auf EUR 20,00/MWh angehoben – das entspricht rund 98 % Erstattung der gezahlten Stromsteuer.

Wichtig zu wissen
Selbstbehalt: EUR 250 Nicht für E-Mobilität Antrag jährlich Ab 2026: Entlastung auf EUR 0,50/MWh (EU-Min.)
2,05 ct
Regelsteuersatz
pro kWh
EUR 20,00
Entlastung
pro MWh
~98 %
Erstattungsquote
der Steuer
§ 9b
StromStG
Rechtsgrundlage

Warum stromsteuer-zurueck.de?

Wir machen die Stromsteuerentlastung zugänglich – speziell für kleine und mittlere Unternehmen.

Steuerberater-Expertise

Ihr Antrag wird durch einen qualifizierten Steuerberater erstellt und geprüft.

KMU-Fokus

Speziell zugeschnitten auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen.

Klare Prozesse

Digital und ohne unnötige Bürokratie. Wir machen es Ihnen so einfach wie möglich.

Kostentransparenz

Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten. Sie wissen vorher, was es kostet.

Persönliche Betreuung durch
eine erfahrene Steuerberaterin

Steuerberaterin Nadine Thiel betreut Ihren Fall persönlich – mit Fachkenntnis und Sorgfalt.

Nadine Thiel – Steuerberaterin und Inhaberin von stromsteuer-zurueck.de
Inhaberin & Steuerberaterin

Nadine Thiel

Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), M.A.

Steuerberaterin mit mehr als 10 Jahren Beratungspraxis.

SteuerberaterinDipl.-Finanzwirtin

„Viele Unternehmen wissen nicht, dass ihnen jedes Jahr tausende Euro Stromsteuerentlastung zustehen. Ich sorge dafür, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen – professionell, transparent und zum fairen Pauschalpreis."

M.A. mit Auszeichnung 2014
Master of Arts in Accounting, Auditing and Taxation
Top 5 % Dipl.-Finanzwirte NRW 2012
Hochschule für Finanzen Nordkirchen
Steuerberaterexamen mit 24 Jahren
Bestellung zur Steuerberaterin in 3/2015
Frist läuft

Antragsfrist endet am
31. Dezember 2026

Für das Verbrauchsjahr 2025 muss der Antrag rechtzeitig beim Hauptzollamt eingehen. Danach verfällt Ihr Anspruch unwiderruflich.

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Jetzt Erstattung für 2025 sichern
Diese Frist ist nicht verlängerbar

FAQ zur Stromsteuerentlastung

Die wichtigsten Antworten auf einen Blick.

Anspruch auf Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Dazu zählen u.a. Metallverarbeitung, Maschinenbau, Lebensmittelherstellung (Bäckereien, Fleischereien), Baugewerbe, Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Eintragung im Handelsregister.

Der Begriff "Unternehmen des Produzierenden Gewerbes" ist gesetzlich in § 2 Nr. 3 StromStG geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Abschnitte C, D, E und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003). Unternehmen, die diesen Branchen angehören, sind anspruchsberechtigt. Nutzen Sie unseren Branchencheck und finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen begünstigt ist.

Der Begriff "Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft" ist gesetzlich in § 2 Nr. 5 StromStG geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Abschnitte A und die Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003). Unternehmen, die diesen Branchen angehören, sind anspruchsberechtigt. Nutzen Sie unseren Branchencheck und finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen begünstigt ist.

Das Gesetz sieht eine Entlastung bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von derzeit EUR 0,50/MWh vor. Strom ist mit Stromsteuer in Höhe von EUR 20,50/MWh (2,05 ct/kWh) belastet. Hiervon werden EUR 20,00/MWh (2,00 ct/kWh) auf Antrag erstattet ("entlastet"). Von der Erstattung wird ein Selbstbehalt von EUR 250/Jahr abgezogen. D.h. ein Verbrauch > 12,5 MWh (12.500 kWh) führt zu einer Erstattung. Bei 300 MWh (300.000 kWh) beträgt die Erstattung nach Abzug des Selbstbehalts EUR 5.750.

Der Antrag auf Erstattung muss bis spätestens zum 31.12. des Folgejahrs gestellt werden. D.h. für Stromverbräuche 2025 bis zum 31.12.2026. Wichtig: Die Frist ist nicht verlängerbar. Der Antrag muss bis zum 31.12. beim Zoll eingegangen sein. Andernfalls besteht keine Möglichkeit mehr, die Erstattung geltend zu machen.

Eine frühzeitige Antragstellung führt häufig zu einer schnelleren Bearbeitung im Hauptzollamt, da zum Jahresende besonders viele Anträge eingereicht werden. Deshalb ist es empfehlenswert, den Antrag zu stellen, sobald die benötigten Unterlagen (Stromrechnungen) vorliegen. Zusätzlich verringert dies das Risiko, die Frist zu verpassen und damit den Anspruch auf Erstattung unwiederbringlich zu verlieren.

Bei Verbräuchen > 50.000 kWh kann bereits im Verbrauchsjahr ein Antrag gestellt werden, d.h. zurzeit für 2026. Der Selbstbehalt von EUR 250 wird nur einmal jährlich fällig.

Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Die Antragstellung erfolgt zu einem transparenten Pauschalhonorar, das Sie vorab mitgeteilt bekommen. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Überraschungen. Sie wissen vorher genau, was der Antrag kostet.

Die Grundregel des § 9b StromStG besagt: Jeder betrieblich verwendete Strom wird in Höhe von EUR 20,00/MWh entlastet, wenn der Strom von einem begünstigten Unternehmen (Produzierendes Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft) verbraucht wurde. Ausnahmen ergeben sich bei Strom, der weitergegeben wird (z.B. an verbundene Unternehmen) und bei Strom für Elektro-Mobilität.

Betrieblich verwendeter Strom ist jeder Strom, der von einem begünstigten Unternehmen aus dem Stromnetz entnommen wird. Ausnahmen gelten für Strom, der weitergegeben wird (z.B. im Konzern) und bei Strom für Elektro-Mobilität. Einschränkungen können sich ergeben, wenn Nutzenergie, die mit dem Strom erzeugt wurde, weitergegeben wird oder wenn Strom zwischengespeichert wird. In den letzten beiden Fällen ist der Strom beim Entnehmer begünstigt, wenn die Nutzenergie oder der zwischengespeicherte Strom von einem begünstigten Unternehmen genutzt/verbraucht wird.

§ 9a StromStG entlastet bestimmte Prozesse und Verfahren vollständig von der Stromsteuer. § 9b StromStG entlastet anteilig (in Höhe von knapp 98%) von der Stromsteuer. Zu beachten ist, dass § 9b StromStG für nahezu alle im Unternehmen verbrauchten Strommengen gilt, unabhängig von der konkreten Verbrauchsstelle. Für die Anwendung von § 9b StromStG muss es sich lediglich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft handeln. Der Kreis der nach § 9b StromStG begünstigten Unternehmen ist deutlich größer als die nach § 9a StromStG begünstigten Unternehmen.

Insbesondere werden die Stromrechnungen benötigt. Der Antrag wird elektronisch über das Zollportal gestellt (Formular 1453). Weitere Formulare kommen hinzu, wenn bestimmte Verwendungszwecke vorliegen (z.B. Weitergabe von Nutzenergie, Formular 1456) oder der Schwellenwert von EUR 10.000 Erstattung erreicht wird (Beihilfe-Selbsterklärung, Formular 1139).

Nach Einreichung des Antrags beim Hauptzollamt variiert die Bearbeitungszeit nach Einreichungstermin und je Hauptzollamt. Sie reicht von wenigen Wochen bis hin zu einigen Monaten. Anträge des ersten Halbjahres werden häufig schneller bearbeitet, als Anträge, die im letzten Quartal eingehen, weil das Antragsvolumen zum Jahresende höher ist.

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