Die meisten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft zahlen zu viel Stromsteuer. Wir holen Ihnen das Geld zurück – professionell durch einen Steuerberater, mit klarer Kostentransparenz.
Berechnen Sie Ihre Erstattung in Sekunden
Stromverbrauch im betrieblichen Bereich (ohne E-Mobilität) sollte über 12.500 kWh/Jahr liegen (gesetzliche Mindestschwelle, Selbstbehalt EUR 250). Eine Beauftragung ist in der Regel ab 50.000 kWh/Jahr wirtschaftlich sinnvoll. Unverbindliche Schätzung – die tatsächliche Erstattung wird individuell geprüft.
Die Stromsteuerentlastung ist gesetzlich verankert – wird aber häufig nicht beantragt. Gründe können sein:
Viele Unternehmer wissen nicht, dass sie anspruchsberechtigt sind oder welche Bedingungen gelten.
Formulare beim Hauptzollamt, Zoll-Portal, WZ-Codes – der bürokratische Aufwand schreckt ab.
Steuerrechtliches Fachwissen zu § 9b StromStG ist in den meisten Unternehmen nicht vorhanden.
Die Beauftragung eines Steuerberaters erscheint als unkalkulierbares Kostenrisiko.
In 4 kurzen Schritten erfahren Sie, ob und wieviel Stromsteuer Ihrem Unternehmen erstattet werden kann.
Wählen Sie die Kategorie, die am besten passt.
Mehrfachauswahl möglich. Wählen Sie alle zutreffenden Optionen.
Ziehen Sie den Regler oder geben Sie den Wert manuell ein. (Ohne E-Mobilität)
Stromverbrauch im betrieblichen Bereich (ohne E-Mobilität) sollte über 12.500 kWh/Jahr liegen. Eine Beauftragung ist in der Regel ab 50.000 kWh/Jahr wirtschaftlich sinnvoll. Die Berechnung ist unverbindlich.
Klar strukturiert, transparent und digital. Persönliche Betreuung bei jedem Schritt.
Im persönlichen Austausch klären wir Ihre Situation, beantworten Ihre Fragen und prüfen vor allem die kritischen Punkte gemeinsam.
Stromsteuerentlastung ist Beihilferecht. Auch bei vermeintlich einfachen Anträgen lauern Fallstricke.
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten darf den Antrag nicht stellen. Verstöße im Beihilferecht können strafrechtliche Konsequenzen für Geschäftsführung und Buchhaltung haben.
Statt Sie mit unverständlichen Disclaimern allein zu lassen, sprechen wir diese Themen offen an und sichern Sie persönlich ab.
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG richtet sich an zwei große Unternehmensgruppen.
Wichtig: Stromverbrauch im betrieblichen Bereich (ohne E-Mobilität) sollte über 12.500 kWh/Jahr liegen. Eine Beauftragung ist in der Regel ab 50.000 kWh/Jahr wirtschaftlich sinnvoll.
Die rechtliche Grundlage Ihrer Stromsteuer-Entlastung – kompakt erklärt.
§ 9b des Stromsteuergesetzes gewährt Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft eine Steuerentlastung auf nachweislich versteuerten Strom.
Der Regelsteuersatz beträgt 2,05 Cent pro kWh (EUR 20,50/MWh). Seit 1. Januar 2024 ist der Entlastungssatz auf EUR 20,00/MWh angehoben – das entspricht rund 98 % Erstattung der gezahlten Stromsteuer.
Wir machen die Stromsteuerentlastung zugänglich – speziell für kleine und mittlere Unternehmen.
Ihr Antrag wird durch einen qualifizierten Steuerberater erstellt und geprüft.
Speziell zugeschnitten auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen.
Digital und ohne unnötige Bürokratie. Wir machen es Ihnen so einfach wie möglich.
Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten. Sie wissen vorher, was es kostet.
Steuerberaterin Nadine Thiel betreut Ihren Fall persönlich – mit Fachkenntnis und Sorgfalt.

Steuerberaterin mit mehr als 10 Jahren Beratungspraxis.
„Viele Unternehmen wissen nicht, dass ihnen jedes Jahr tausende Euro Stromsteuerentlastung zustehen. Ich sorge dafür, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen – professionell, transparent und zum fairen Pauschalpreis."
Für das Verbrauchsjahr 2025 muss der Antrag rechtzeitig beim Hauptzollamt eingehen. Danach verfällt Ihr Anspruch unwiderruflich.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick.
Anspruch auf Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Dazu zählen u.a. Metallverarbeitung, Maschinenbau, Lebensmittelherstellung (Bäckereien, Fleischereien), Baugewerbe, Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht die Eintragung im Handelsregister.
Der Begriff "Unternehmen des Produzierenden Gewerbes" ist gesetzlich in § 2 Nr. 3 StromStG geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Abschnitte C, D, E und F der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003). Unternehmen, die diesen Branchen angehören, sind anspruchsberechtigt. Nutzen Sie unseren Branchencheck und finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen begünstigt ist.
Der Begriff "Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft" ist gesetzlich in § 2 Nr. 5 StromStG geregelt. Die Vorschrift verweist auf die Abschnitte A und die Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003). Unternehmen, die diesen Branchen angehören, sind anspruchsberechtigt. Nutzen Sie unseren Branchencheck und finden Sie heraus, ob Ihr Unternehmen begünstigt ist.
Das Gesetz sieht eine Entlastung bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von derzeit EUR 0,50/MWh vor. Strom ist mit Stromsteuer in Höhe von EUR 20,50/MWh (2,05 ct/kWh) belastet. Hiervon werden EUR 20,00/MWh (2,00 ct/kWh) auf Antrag erstattet ("entlastet"). Von der Erstattung wird ein Selbstbehalt von EUR 250/Jahr abgezogen. D.h. ein Verbrauch > 12,5 MWh (12.500 kWh) führt zu einer Erstattung. Bei 300 MWh (300.000 kWh) beträgt die Erstattung nach Abzug des Selbstbehalts EUR 5.750.
Der Antrag auf Erstattung muss bis spätestens zum 31.12. des Folgejahrs gestellt werden. D.h. für Stromverbräuche 2025 bis zum 31.12.2026. Wichtig: Die Frist ist nicht verlängerbar. Der Antrag muss bis zum 31.12. beim Zoll eingegangen sein. Andernfalls besteht keine Möglichkeit mehr, die Erstattung geltend zu machen.
Eine frühzeitige Antragstellung führt häufig zu einer schnelleren Bearbeitung im Hauptzollamt, da zum Jahresende besonders viele Anträge eingereicht werden. Deshalb ist es empfehlenswert, den Antrag zu stellen, sobald die benötigten Unterlagen (Stromrechnungen) vorliegen. Zusätzlich verringert dies das Risiko, die Frist zu verpassen und damit den Anspruch auf Erstattung unwiederbringlich zu verlieren.
Bei Verbräuchen > 50.000 kWh kann bereits im Verbrauchsjahr ein Antrag gestellt werden, d.h. zurzeit für 2026. Der Selbstbehalt von EUR 250 wird nur einmal jährlich fällig.
Die Erstprüfung ist kostenlos und unverbindlich. Die Antragstellung erfolgt zu einem transparenten Pauschalhonorar, das Sie vorab mitgeteilt bekommen. Es gibt keine versteckten Kosten und keine Überraschungen. Sie wissen vorher genau, was der Antrag kostet.
Die Grundregel des § 9b StromStG besagt: Jeder betrieblich verwendete Strom wird in Höhe von EUR 20,00/MWh entlastet, wenn der Strom von einem begünstigten Unternehmen (Produzierendes Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft) verbraucht wurde. Ausnahmen ergeben sich bei Strom, der weitergegeben wird (z.B. an verbundene Unternehmen) und bei Strom für Elektro-Mobilität.
Betrieblich verwendeter Strom ist jeder Strom, der von einem begünstigten Unternehmen aus dem Stromnetz entnommen wird. Ausnahmen gelten für Strom, der weitergegeben wird (z.B. im Konzern) und bei Strom für Elektro-Mobilität. Einschränkungen können sich ergeben, wenn Nutzenergie, die mit dem Strom erzeugt wurde, weitergegeben wird oder wenn Strom zwischengespeichert wird. In den letzten beiden Fällen ist der Strom beim Entnehmer begünstigt, wenn die Nutzenergie oder der zwischengespeicherte Strom von einem begünstigten Unternehmen genutzt/verbraucht wird.
§ 9a StromStG entlastet bestimmte Prozesse und Verfahren vollständig von der Stromsteuer. § 9b StromStG entlastet anteilig (in Höhe von knapp 98%) von der Stromsteuer. Zu beachten ist, dass § 9b StromStG für nahezu alle im Unternehmen verbrauchten Strommengen gilt, unabhängig von der konkreten Verbrauchsstelle. Für die Anwendung von § 9b StromStG muss es sich lediglich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft handeln. Der Kreis der nach § 9b StromStG begünstigten Unternehmen ist deutlich größer als die nach § 9a StromStG begünstigten Unternehmen.
Insbesondere werden die Stromrechnungen benötigt. Der Antrag wird elektronisch über das Zollportal gestellt (Formular 1453). Weitere Formulare kommen hinzu, wenn bestimmte Verwendungszwecke vorliegen (z.B. Weitergabe von Nutzenergie, Formular 1456) oder der Schwellenwert von EUR 10.000 Erstattung erreicht wird (Beihilfe-Selbsterklärung, Formular 1139).
Nach Einreichung des Antrags beim Hauptzollamt variiert die Bearbeitungszeit nach Einreichungstermin und je Hauptzollamt. Sie reicht von wenigen Wochen bis hin zu einigen Monaten. Anträge des ersten Halbjahres werden häufig schneller bearbeitet, als Anträge, die im letzten Quartal eingehen, weil das Antragsvolumen zum Jahresende höher ist.
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